Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
§ 29. Noten
(1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, der Erfolg der wissenschaftlichen, der schriftlichen, graphischen und praktischen Arbeiten und aller Prüfungen sowie das Ergebnis von Dissertationen und Diplomarbeiten ist mit der Note „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „genügend“, kein Erfolg mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen. Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt. Bei einer negativen Beurteilung sind die Gründe kurz anzugeben.
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsfächern oder umfaßt sie mehrere Teilprüfungen oder Teile, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach, jede Teilprüfung oder jeder Teil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Die Gesamtnote lautet in diesem Falle auf „bestanden“, anderenfalls auf „nicht bestanden“. Die Gesamtnote hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Prüfungsfach eine schlechtere Note als „gut“ und in mehr als der Hälfte die Note „sehr gut“ erteilt wurde.
(3) Wenn der Kandidat entgegen der Vereinbarung mit dem Prüfer nicht erscheint oder trotz ordnungsgemäß bekanntgegebenem Termin ohne wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) zur Prüfung oder einem Prüfungsteil (§ 24 Abs. 4) nicht antritt, kann er frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, aber nicht vor Ablauf von einem Monat zur Prüfung wieder antreten. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Präses der Prüfungskommission zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118725
alte Dokumentnummer
N7196613932L
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