§ 29 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Anerkennung von CEPT-Zertifikaten

§ 29

(1) § 29.Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-02 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe A entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

(3) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe B entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.

(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens drei Monaten in Österreich aufgehalten hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)