Mündliche Prüfung
§ 29.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung
- a) im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat oder
- b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch“,
- c) „Zweite lebende Fremdsprache“,
- d) „Geschichte und Kultur“,
- e) „Wirtschaftsgeographie“,
- f) „Biologie und Ökologie“,
- g) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
- h) „Physik“,
- i) „Chemie“,
- j) „Kommunikation und Marketing“,
- k) „Betriebswirtschaft“,
- l) „Politische Bildung und Recht“ oder
- m) „Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemeinbildendes Seminar“ und
- 3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
- 1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
- 2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und l.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127699
alte Dokumentnummer
N7199813377I
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