III. ABSCHNITT
Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel
Allgemeines
§ 29
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Gefahrenstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art so gesichert sein, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
(3) Bei der Gestaltung und Verwendung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.
(4) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung besonderen Umwelt- oder Betriebseinflüssen ausgesetzt werden, müssen, gegebenenfalls unter Anwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, so beschaffen sein, daß sie auch unter den zu erwartenden besonderen Einflüssen sicher betrieben werden können. Solche besondere Einflüsse liegen vor allem vor, wenn die Einrichtungen und Mittel in brandgefährdeten Räumen oder explosionsgefährdeten Räumen, bei ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen, bei ungewöhnlicher Feuchtigkeit und Nässe oder unter besonderen chemischen und physikalischen Einwirkungen verwendet werden.
(5) Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(6) Das unbeabsichtigte Zufallen von Deckeln und Verschlüssen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln muß, wenn dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, durch geeignete Maßnahmen verhindert sein.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, insbesondere zulässiger Grenzwerte, notwendig ist, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung, Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl oder Druck, müssen diese auf den Einrichtungen und Mitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Einrichtungen und Mitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefaßt sein.
(8) Soweit es der Schutz der Arbeitnehmer erfordert, müssen bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln in deutscher Sprache abgefaßte Bedienungsanleitungen und erforderlichenfalls auch Wartungsvorschriften ausgehängt sein; bei ortsveränderlichen Einrichtungen und Mitteln sind diese Anleitungen und Vorschriften mitzuführen. Soweit es zum Schutz der Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, erforderlich ist, müssen diese Anleitungen und Vorschriften auch in einer für diese Arbeitnehmer verständlichen Sprache abgefaßt sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Schlagworte
Umwelteinfluß, Einschaltvorrichtung, Beschickungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR12108879
alte Dokumentnummer
N6199438081J
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