§ 29 ÄAO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

§ 29.

(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß § 15 Abs. 1 Z 5.1., 8, 14.1., 15.1. und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.

(2) Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 1, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie sowie Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.

(3) Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170858

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