§ 29 4. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2022

In- und Außerkrafttreten

§ 29.

Die vorliegende Verordnung tritt mit 21. Februar 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011823

Dokumentnummer

NOR40242404

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