§ 298 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben

§ 298.

(1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen mit der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen wesentlich erschwert wird.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2 verweigert werden müßte.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070285

alte Dokumentnummer

N5197418684S

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