§ 298 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2010

Dienstaufsicht

§ 298

Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.

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