§ 297 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

aufgehoben durch Art. 1 Z 255, BGBl. I Nr. 86/2021

Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere

§. 297.

(1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notificationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier bei Gericht erliegt, zufolge Ermächtigung des Executionsgerichtes durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstreckungsorgan von amtswegen oder auf Antrag des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers ertheilt werden.

(2) Insbesondere kann das Vollstreckungsorgan vom Executionsgerichte, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.

(3) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachtheile nöthig erscheint, hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Antrag zu diesem Zwecke einen Curator zu bestellen.

aufgehoben durch Art. 1 Z 255, BGBl. I Nr. 86/2021

Schlagworte

Notifikation, Exekutionsgericht, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021244

alte Dokumentnummer

N2189617044T

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