3. Gemeinsame Bestimmung
§ 296a.
Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
- 1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
- 2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
- so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030619
alte Dokumentnummer
N2197523972S
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