Teilberechtigungen
§ 296.
(1) Die Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen sind für folgende Teilberechtigungen zu erteilen:
- 1. Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert;
- 2. Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit diese Tätigkeit nicht unter Z. 1 fällt;
- 3. Versteigerung anderer als unter Z. 1 und Z. 2 bezeichneter beweglicher Sachen.
(2) Die Teilberechtigungen nach Abs. 1 können einzeln oder zusammen erteilt werden.
Schlagworte
künstlerischer Wert, historischer Wert
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070283
alte Dokumentnummer
N5197418682S
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