§ 296 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Pfändung von Forderungen aus Papieren

§. 296.

(1) Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß das Vollstreckungsorgan diese Papiere zufolge Auftrags des Exekutionsgerichts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§§ 253, 254 Abs. 1) an sich nimmt und bei Gericht erlegt.

(2) Für eine später zu Gunsten eines anderen Gläubigers bewilligte Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des §. 257.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021243

alte Dokumentnummer

N2189617043T

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