§ 295 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 295.

Der Konzessionspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070282

alte Dokumentnummer

N5197418681S

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