Rechtsstellung der Mitglieder
§ 295.
Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)