§ 295 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 295.

Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

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