Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten
§ 294a.
(1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern auszutauschen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 zu gewährleisten.
(2) Insbesondere kann die FMA den zuständigen Behörden im Verfahren um die Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weitergeben, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
(3) Informationen über Geldstrafen und andere Maßnahmen wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, kann die FMA übermitteln, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus dem Register zu führen.
Schlagworte
Versicherungsvertriebstätigkeit, Versicherungsvertreiber
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40200708
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)