§ 294a VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten

§ 294a.

(1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern auszutauschen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/97 zu gewährleisten.

(2) Insbesondere kann die FMA den zuständigen Behörden im Verfahren um die Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weitergeben, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.

(3) Informationen über Geldstrafen und andere Maßnahmen wegen Verstößen gegen Pflichten gemäß § 123a und § 127a bis § 135e, kann die FMA übermitteln, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus dem Register zu führen.

Schlagworte

Versicherungsvertriebstätigkeit, Versicherungsvertreiber

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200708

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