§ 294 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 294

(1) Läßt das Gericht oder die Verwahrungsabteilung einen Betrag, der 10.000 S übersteigt, abholen oder vom Abholer auf das Konto einzahlen, so ist der Abholer von einem zweiten Bediensteten zu begleiten.

(2) Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.

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