§ 294 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufgabe des Vorsitzenden

§ 294.

Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150617

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