Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
Fachkundige Laienrichter
§ 293.
(1) Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung stehen.
(2) Die fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer bestellt.
(3) Die fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite werden auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesarbeitskammer bestellt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40150616
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