§ 293 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Richtsätze

§ 293.

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

  1. a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben10 700 S,
  2. bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen7 500 S,
  1. b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension7 500 S,
  1. c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  1. aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres2 801 S,
  1. bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres4 976 S,

Der Richtsatz gemäß lit. a erhöht sich um 799 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1995, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093818

alte Dokumentnummer

N6195545808L

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