§ 292j EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.

Bestimmungen für die Berechnung durch den

Drittschuldner

§ 292j

(1) § 292j.Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.

(2) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.

(3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die

  1. 1. im Steuer- oder
  2. 2. im Sozialversicherungsrecht oder
  3. 3. in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.

(4) Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen einen der in Abs. 3 genannten Werte zugrunde zu legen.

(5) Der Drittschuldner hat den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei zu behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als

  1. 1. 100 S monatlich,
  2. 2. 25 S wöchentlich,
  3. 3. 5 S täglich

    übersteigt.

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