§ 292g EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Siehe für 1993 die Existenzminimum-Verordnung 1993, ExminV 1993, BGBl. Nr. 877/1992. ÜR: Art. XXXIV Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 628/1991.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 292g

§ 292g. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in §§ 291a und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.

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