§ 292d EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991

Auszahlung des Entgelts an Dritte

§ 292d.

Wenn

  1. 1. der Verpflichtete für den Drittschuldner Arbeitsleistungen erbringt,
  2. 2. sich der Drittschuldner dafür verpflichtet hat, als Entgelt an einen Dritten wiederkehrende Leistungen zu erbringen, und
  3. 3. auf Grund eines Exekutionstitels gegen den Verpflichteten die Pfändung des Entgeltsanspruchs des Verpflichteten bewilligt wurde,

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021230

alte Dokumentnummer

N2189617030T

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