§ 292c EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit

§ 292c.

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

  1. 1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
  2. 2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlußfassung nicht vollständig bekannt waren.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Existenzminimum, Beschlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021229

alte Dokumentnummer

N2189617029T

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