ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991
Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
§ 292b.
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag
- 1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
- 2. auszusprechen, daß eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
- 3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Existenzminimum, Grundbetrag, Trinkgeld
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021228
alte Dokumentnummer
N2189617028T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)