§ 292a StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Falsches Vermögensverzeichnis

§ 292a

§ 292a. Wer vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (§ 47 der Exekutionsordnung, § 100 der Konkursordnung oder § 38 der Ausgleichsordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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