§ 291e ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Mittel

§ 291e.

(1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt

  1. 1. im Jahr 2004 10 Millionen Euro,
  2. 2. im Jahr 2005 16 Millionen Euro,
  3. 3. im Jahr 2006 18 Millionen Euro

zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

  1. 1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
  2. 2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043208

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