Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Mittel
§ 291e.
(1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt
- 1. im Jahr 2004 10 Millionen Euro,
- 2. im Jahr 2005 16 Millionen Euro,
- 3. im Jahr 2006 18 Millionen Euro
zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:
- 1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
- 2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043208
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