Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Zuständigkeit
§ 291d.
Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043207
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