§ 291a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

ABSCHNITT IVa

Härteausgleichsfonds des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung Fonds, Begünstigte

§ 291a.

(1) Für BezieherInnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 wird im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Zuwendungen aus diesem Fonds können den von Änderungen pensionsversicherungsrechtlicher Vorschriften betroffenen BezieherInnen einer Pension unter Bedachtnahme auf die Zahl der Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse sowie sonstiger sozialer Umstände der zu unterstützenden Person, gewährt werden.

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043204

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