§ 291
(1) Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist nicht berechtigt, an Stelle des unabhängigen Finanzsenates nach § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in das Verfahren einzutreten.
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