§ 28d EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

Abstrichnahme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

§ 28d.

(1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, MTD-Gesetz, BGBl Nr. 460/1992, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, sowie Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereichs hiezu befugt sind, berechtigt, im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:

  1. 1. Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
  2. 2. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen Arzt zu erfolgen.

(2) Im Rahmen gesetzlich vorgesehener oder behördlich bestimmter Screenings zur Bekämpfung von COVID-19 kann für die Durchführung der Abstrichnahme aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken durch hiezu berechtigte Angehörige von nichtärztlichen Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen die ärztliche Anordnung auch durch eine Anordnung eines Arztes der jeweils zuständigen Sanitätsbehörde erfolgen

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40228855

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