Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
§ 28b.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.12.2019 in Kraft)
(4) Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E‑GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(5) Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E‑GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit 1.12.2019 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40215242
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