§ 28b TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2019

§ 28b.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß §§ 27 bis 28a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40211340

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