§ 28b NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 28b.

(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.

(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte, die im Ausschuß enderledigt werden, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(3) In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die öffentliche Enderledigung in Aussicht genommen werden.

(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß bis zum Eingang in die Debatte über einen Bericht gemäß Abs. 1 beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. In diesem Fall folgt der Vorberatung durch den Ausschuß die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015911

alte Dokumentnummer

N1199657417J

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