§ 28b KFG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten

§ 28b.

(1) Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß § 30 auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Abs. 5 zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu versehen, daß dieser den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat das Recht:

  1. 1. bei der Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung den entsprechenden Beschreibungsbogen zu verlangen;
  2. 2. die Vollständigkeit der in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Daten und deren Übereinstimmung mit dem Beschreibungsbogen zu überprüfen und allenfalls noch weitere für die Zulassung erforderliche Unterlagen zu verlangen;
  3. 3. den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der gemäß Abs. 1 in Handel gebrachten Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den im Beschreibungsbogen enthaltenen Daten zu überprüfen.

(3) Stellt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Nichtübereinstimmung nach Abs. 2 fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.

(4) Wird festgestellt, daß trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder eine Überschreitung der jeweils in Frage kommenden Abgasgrenzwerte durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr:

  1. 1. hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
  2. 2. die Ausstellung weiterer Typenscheine zu untersagen und
  3. 3. die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
  1. bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.

(5) Wer ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß § 37 zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen:

  1. 1. bei dem nach Abs. 1 zur Ausstellung des Typenscheines Berechtigten, oder
  2. 2. über Antrag bei der für Einzelgenehmigungen nach § 31 zuständigen Behörde.

(6) Durch Verordnung ist festzulegen:

  1. 1. Art und Inhalt der nach Abs. 5 Z 2 zu erfolgenden Überprüfung und
  2. 2. Form und Inhalt des nach Abs. 5 in Verbindung mit § 31 im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. a auszustellenden Nachweises für die Zulassung.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157810

alte Dokumentnummer

N9199748152L

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