§ 28b Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gebühren für besondere Dienste (Sonderdienste)

§ 28b.

(1) Bei Benützung einer öffentlichen Fernschreibstelle ist neben den im § 28 festgesetzten Fernschreibgebühren ein Zuschlag zu entrichten, wenn die Bedienung des Fernschreibapparates und/oder von Zusatzeinrichtungen auf Verlangen des Benützers durch Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgt.

(2) Der Zuschlag ist entsprechend der Zeitdauer, die für die Eingabe des Textes in den Fernschreibapparat oder die Zusatzeinrichtung erforderlich ist, zu berechnen. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

je Minute .............................................. 3,-

mindestens aber je Fernschreibverbindung ............... 15,-

(3) Die Gebühren für die Bereitstellung nachstehender Sonderdienste

betragen:

Schilling

1. für eine Kurzwahleinrichtung

a) bis zu 8 Kurzwahlnummern

für den ersten Monat ........................... 200,-

für jeden weiteren Monat ....................... 100,-

b) bis zu 64 Kurzwahlnummern

für den ersten Monat ........................... 500,-

für jeden weiteren Monat ....................... 200,-

2. für „Spezielle Hinweisgabe“

für den ersten Monat .............................. 400,-

für jeden weiteren Monat .......................... 200,-

3. für „Direktruf“ , einmalig ....................... 200,-

4. für die Schaltung einer „geschlossenen

Benützergruppe“ , je Teilnehmer monatlich ......... 200,-

(4) Für die Inanspruchnahme der Sonderdienste „Zuschreiben der

Gebühren“ und „Rundschreib-Verbindung“ ist ein Zuschlag zur

Fernschreibgebühr zu entrichten. Der Zuschlag beträgt:

Schilling

1. für „Zuschreiben der Gebühren“ .................. 2,-

2. für „Rundschreib-Verbindung“ .................... 7,-

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147704

alte Dokumentnummer

N9197042613L

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