§ 28b Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1998

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 28b.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Betriebswirtschaft“ oder
  2. b) „Textiltechnologie“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127177

alte Dokumentnummer

N7199762710J

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