§ 28a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

§ 28a

(1) § 28a.Auf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in § 28 Abs. 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (§ 4 Abs. 1) abzusprechen.

(2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über.

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