§ 28a Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

§ 28a

§ 28a. Entscheidungen auf Aufnahme in die Vorschulstufe oder die erste Stufe einer Sonderschule für das Schuljahr 1993/94 gelten als Feststellungen des sonderpädagogischen Förderbedarfes gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993.

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