§ 28a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Va. Verkürztes Verfahren

§ 28a.

(1) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben noch gemäß §§ 79 und 80 zu behandeln sind, unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.

(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012439

alte Dokumentnummer

N1198810691F

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