§ 28a.
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich ‑ voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
- 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
- 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
- beinhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12108733
alte Dokumentnummer
N6199436793J
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