§ 28a LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 28a.

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich ‑ voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

  1. 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12108733

alte Dokumentnummer

N6199436793J

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