§ 28a
(1) § 28a.Betreffen die angezeigten Veränderungen Grundstücke, bezüglich deren das Grundbuch bei mehreren Gerichten geführt wird, so haben diese Gerichte miteinander das Einvernehmen zu pflegen. Das Gericht, bei dem der Anmeldungsbogen eingebracht wurde, hat bei seinen Erhebungen (Vernehmungen) auch auf die bei dem anderen Gericht vorzunehmenden Amtshandlungen Bedacht zu nehmen, dem anderen Gerichte den zweiten Durchschlag oder eine Abschrift des Anmeldungsbogens und der aufgenommenen, zur Erledigung notwendigen Protokolle zu übersenden und hiebei mitzuteilen, welche Erledigung es beabsichtigt.
(2) Sind die beiden Gerichte einig, so erlassen sie entsprechende Beschlüsse. Ist nach Ansicht beider Gerichte ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung zu erteilen, so obliegt das weitere Verfahren ausschließlich dem Gerichte, dessen Grundstück verkleinert werden soll.
(3) Sind die beiden Gerichte verschiedener Meinung, so ist zunächst die Ansicht des Gerichtes maßgebend, das eine weitergehende Veränderung annimmt, zum Beispiel nicht eine Mappenberechtigung, sondern die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung der Grundbuchsordnung beabsichtigt. Erwächst dieser Beschluß in Rechtskraft, so sind beide Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
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