§ 28a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

§ 28a.

Die Nachsicht vom für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist weiters zu erteilen,

  1. 1. wenn der Nachsichtswerber eine technische, naturwissenschaftliche oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität erfolgreich besucht hat,
  2. 2. wenn dieses Studium zumindest grundsätzliche Erkenntnisse über das vom Nachsichtswerber angestrebte Gewerbe vermittelt,
  3. 3. wenn die Gewerbeausübung auf die Erzeugung nicht herkömmlicher Produkte oder auf sonstige nicht herkömmliche Tätigkeiten eingeschränkt wird und
  4. 4. wenn keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075694

alte Dokumentnummer

N5198811353J

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