§ 28a EZG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2006

Neuerlassung von Zuteilungsverordnung und Zuteilungsbescheiden

§ 28a.

(1) Wird die Zuteilungsverordnung für eine Periode durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anwendung der §§ 12 und 13 unverzüglich mit Verordnung mit Wirkung für die betreffende Periode die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für diese Periode zugeteilt wird, die Reserve und den Stichtag sowie den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, und die Zuteilung der Emissionszertifikate festzulegen. § 13 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid den Anlagen, deren Zuteilungsbescheide durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben wurden, die Emissionszertifikate, die sich für sie aus der gemäß Abs. 1 oder gemäß § 13 erlassenen Zuteilungsverordnung ergeben, für die verbleibende Periode nach Aufhebung der Zuteilungsbescheide zuzuteilen. § 13 Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die von den Beschwerden nicht betroffenen Zuteilungsbescheide bleiben aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40085950

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