§ 28a Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1998

2a. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

(dreijährige Form)

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 28a.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
  3. 3. eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127176

alte Dokumentnummer

N7199762709J

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