§ 28 ZusIntGer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

§ 28.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038511

alte Dokumentnummer

N2199655800J

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