Befangenheit
§ 28.
(1) Mitglieder von Flugunfallskommissionen haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (wie besonders die im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG 1950 bezeichneten Gründe).
(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Mitglieder von Flugunfallskommissionen unaufschiebbare Maßnahmen selbst zu ergreifen.
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10011508
Dokumentnummer
NOR12148555
alte Dokumentnummer
N9197850935J
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