Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten
§ 28
§ 28. Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung (§ 25) erstrecken soll. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:
- 1. Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,
- 2. Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,
- 3. Navigation – Überlandflug,
- 4. Flugübungen und
- 5. Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).
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