§ 28. Betrieb von Bodenfahrzeugen auf Zivilflugplätzen.
(1) Bodenfahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf Straßen zugelassen sind, dürfen auf nicht allgemein zugänglichen Flächen eines Zivilflugplatzes nur dann betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind.
(2) Ein Bodenfahrzeug gilt als betriebssicher, wenn es den kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften entspricht, soweit nicht die Besonderheiten des Flugplatzbetriebes Abweichungen erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146904
alte Dokumentnummer
N9196250445J
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