Drittes Hauptstück.
§ 28.
Von der Anforderung nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes sind Räume aller Art ausgenommen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der Räume als erheblich anzusehen sind und öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen wurden oder werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1951
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145148
alte Dokumentnummer
N9194821403L
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