§ 28 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Drittes Hauptstück.

§ 28.

Von der Anforderung nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes sind Räume aller Art ausgenommen, die durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind und wiederhergestellt wurden oder werden, sofern die Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der Räume als erheblich anzusehen sind und öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen wurden oder werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1951

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145148

alte Dokumentnummer

N9194821403L

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