§ 28 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ordentlicher Präsenzdienst

§ 28.

(1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten.

(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die den Grundwehrdienst nach Abs. 1 vollständig geleistet haben. Die Heranziehung zu einer Truppenübung ist auch unmittelbar im Anschluß an die Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zulässig. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Eine Truppenübung unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst darf nicht länger als 30 Tage dauern. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen sollen zu den Truppenübungen in der Regel nur

  1. 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder,
  2. 2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen, in ihrer Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes

(3) Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Dieser Grundwehrdienst tritt an die Stelle des Grundwehrdienstes nach Abs. 1. Die Heranziehung ist auf Grund einer freiwilligen Meldung oder, sofern der militärische Bedarf durch freiwillige Meldungen nicht gedeckt werden kann, auf Grund einer Verpflichtung durch das zuständige Militärkommando zulässig. Die freiwillige Meldung ist

  1. 1. vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der Stellungskommission oder beim zuständigen Militärkommando und
  2. 2. während des Grundwehrdienstes spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten

(4) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Abs. 2 befreit.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063975

alte Dokumentnummer

N4199223827J

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